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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand 05/2022)

 

I.          Allgemeines

  1. Für alle Aufträge und Bestellungen gelten nur unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Anders lautende Einkaufsbedingungen oder andere Bestimmungen in der Gegenbestätigung des Käufers gelten hiermit als widersprochen.
  2. Sämtliche Angebote sind freibleibend, d.h. alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von uns. Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande, wobei der Inhalt der Bestätigung ausschließlich maßgebend ist. Auftragsbestätigungen mittels EDV sind auch ohne Unterschrift rechtswirksam.
  3. Mündliche oder fernmündliche verfasste Absprachen oder anders lautende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich von uns bestätigt werden. Kosten, die für die Änderungen oder Stornierungen bestätigter Aufträge entstehen, hat der Käufer zu tragen.
  4. Für diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Soweit beiderseitig technisch möglich gilt als vereinbart, dass der Versand der Geschäftsdokumente, wie z.B. Angebote, Auftragsbestätigungen und/oder Rechnungen, auch auf elektronischem Wege via Email erfolgen kann.

 

II.         Lieferfristen

  1. Zu unserem Dienst am Kunden gehört es, die bestätigten Liefertermine einzuhalten. Umstände höherer Gewalt, welche die fristgerechte Lieferung erschweren, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatz wegen Lieferverzugs oder Lieferungsunmöglichkeit kann nur dann geleistet werden, wenn uns mindestens ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Ein Liefertermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Voraussetzungen sind jedoch vollkommene technische Klärung mit dem Kunden, Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Erbringung der vereinbarten Anzahlungen und Erfüllung sonstiger Vorausleistungspflichten. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert sind, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung teilweise oder ganz unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung teilweise oder ganz frei und können entsprechend vom Vertrag zurücktreten.
  3. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.

 

III.        Preise; Zahlungsbedingungen; Wechselakzept; Zurückbehaltungsrecht

  1. Zusätzlich zu den genannten Preisen wird die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ab dem dritten Monat nach Vertragsabschluss behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, wenn Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Der Auftraggeber hat das Recht auf entsprechenden Nachweis.
  2. Das allgemeine Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto, bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skontoabzug. Letzteres jedoch nur auf den Ab-Werk-Preis ohne Frachtversand und sonstige Nebenkosten und nur dann, wenn sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Rechnungen für auftragsbedingte Werkzeuge, Druckplatten und Transport- und Lagermittel (z.B. Paletten) sind Durchgangsrechnungen und deshalb sofort nach Erhalt ohne Abzüge zahlbar.
  3. Der Kunde hat Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen der Verkäuferin gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Dies gilt auch für Saldenmitteilungen.
  4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Kunde gemäß den Regelungen der §§286 ff. BGB in Zahlungsverzug, was uns berechtigt, entsprechende Verzugszinsen und eine Aufwandspauschale zu berechnen. Der Nachweis und die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Verzugsschäden bleiben vorbehalten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
  5. Bei Zahlungsrückstand des Kunden und bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung (vgl. §18 Abs. 2 InsO) sind wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach unserer Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ können wir die Stellung ausreichender und uns annehmbarer Sicherheiten binnen angemessener Frist verlangen.
  6. Unsere sämtlichen Forderungen werden fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Insolvenzantrag oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl von den mit dem Kunden geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Mahnung geleistet hat.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Gegen bestrittene Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  8. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

 

IV.        Eigentumsvorbehalt; verlängerter Eigentumsvorbehalt

Für unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, werden uns die nachfolgend vereinbarten Sicherheiten eingeräumt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, welche uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir nach Aufforderung des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.

  1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks einschließlich aller Nebenkosten beglichen sind. Bei Bezahlung durch Scheck gilt nicht der Tag der Ausstellung, sondern nur der Tag der Einlösung. Bei Zahlung in Scheck-/Wechselverfahren gilt die Zahlung erst mit Einlösung des Wechsels, gegebenenfalls des letzten Prolongationswechsels, als bewirkt. Verkauft der Kunde die Ware weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei dessen Verzug sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und die Pfändung in das Eigentum durch uns bedeuten nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Abzahlungsgesetz findet Anwendung.
  3. Der Kunde ist zur Weiterverwendung bzw. Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Die hierbei entstandenen Forderungen tritt er bereits jetzt an uns ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Waren veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten, an die Verkäuferin ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Verkäuferin zuzüglich der USt. in der jeweiligen gesetzlich geltenden Höhe. Die Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware darf an Dritte, auch Banken, nicht abgetreten werden.
  4. Werden die jeweiligen Lieferteile mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt der Kunde schon jetzt auf uns einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Werte der neuen Sache.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, nicht bezahlte Ware gegen Schäden, insbesondere Feuer, Wasser und Bruch, zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, uns gegenüber den jeweiligen Schadensversicherer zu benennen und tritt seinen Anspruch gegen den jeweiligen Versicherer für nicht bezahlte Waren an uns erfüllungshalber ab.
  6. Sollte bei Lieferung im Export die vorstehende Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Exportlandes nicht wirksam sein oder zu seiner Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/oder zu registrieren sein, so ist der Kunde verpflichtet und sind wir berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung nach dem Recht des Exportlandes und die erforderliche Registrierung vorzunehmen. Ist der Exportkunde mit Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist, die Ware in Besitz zu nehmen und getrennt und außerhalb der Geschäftsräume des Kunden einzulagern.
  7. Bei Unstimmigkeiten über den Verbleib von in unserem Eigentum stehenden Warenlieferungen gewährt der Kunde uns bereits heute das Recht, mit ihm zusammen in seinen Betriebsräumen die in Frage kommenden Waren in Augenschein zu nehmen.
  8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug von abgetretenen Forderungen.
  9. Die für die Verkäuferin bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Fall der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

 

V.         Versand und Gefahrübergang

  1. Die Lieferungen erfolgen bei LKW-Versand "frei Hof", bei Bahnversand "frachtfrei Empfangsbahnhof". Lieferungen mit einem Warenwert unter EURO 600,- gelten "ab Werk". Fertiggestellte und versandbereit gemeldete Aufträge müssen abgenommen werden.
  2. Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber. Die Gefahr für die Lieferungen geht spätestens mit Absendung der Ware ab Werk, bei Selbstabholung durch den Kunden mit Bereitstellung zur Verladung ab Werk auf den Kunden über. Bei Lieferungen durch unsere Fahrzeuge oder durch unseren beauftragten Transporteur geht die Gefahr mit Anlieferung beim Kunden auf diesen über. Es ist Sache des Kunden, auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern. Das Abladen der Ware hat sachgemäß und unverzüglich durch den Kunden mit dafür vom Kunden bereitzustellenden geeigneten Geräten zu erfolgen. Sollen auf Geheiß des Kunden unsere Mitarbeiter oder die von uns für die Belieferung des Kunden eingesetzten Erfüllungsgehilfen mit dem Abladen betraut sein, haften diese Personen nur für grobfahrlässiges Verschulden.
  3. Gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG informieren wir darüber, dass wir die von uns eingesetzten Transportverpackungen unentgeltlich zurücknehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Die Entscheidung hierüber obliegt allein dem Kunden. Sollte dies gewünscht sein, muss der Vertrieb kontaktiert werden, um den Ablauf zu besprechen. Für die anfallenden Transportkosten kommt der Kunde auf. Gerne kann am etablierten Ablauf festgehalten werden.

 

VI.        Maße und Mengen

Bei Wellpappe werden Größen als Innenmaße in Millimetern in der Reihenfolge

Länge x Breite x Höhe angegeben. Aufgrund der Eigenart der Wellpappe gelten als nicht beanstandbare geringfügige Abweichungen Maßtoleranzen von +/- 1%, mindestens aber +/- 3 mm. Mehr- oder Mindermengen bis zu 20 % müssen wir aus fertigungstechnischen Gründen vorbehalten. Diese können nicht beanstandet werden und gelten daher auch als Auftragsinhalt; dies gilt auch für Ersatzlieferungen. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

 

VII.       Mängelrügen / Haftung / Verjährung

  1. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen sind unverzüglich nach Mängelentdeckung schriftlich unter Beifügung eines beanstandeten Stückes geltend zu machen. Das Rügerecht erlischt spätestens einen Monat nach bestätigtem Empfang der Ware. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  2. Verwendet der Kunde unsere Ware weiter, so obliegt es dem Kunden, vor Weiterverwendung diese Ware auf etwaige versteckte Mängel zu prüfen; diese sind zu rügen.
  3. Nicht frist- und formgerechte Mängelanzeigen bei erkennbaren Mängeln haben den Verlust der sich aus den Mängeln ergebenden Ansprüche zur Folge.
  4. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die sich durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung sowohl durch den Kunden als auch durch Dritte, sowie durch Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ergeben, soweit diese nicht durch unser Verschulden entstanden sind.
  5. Für geringfügige Abweichungen und Veränderungen in Farbe und Stoffzusammensetzung wird keine Gewähr übernommen. Ebenfalls übernehmen wir keine Haftung für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte, Lichtechtheit sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung und Druck. Wir haften auch nicht für vom Kunden bei der Prüfung von Produktionsvorlagen übersehene Fehler. Qualitäts- und Gewichtsschwankungen bis zu 10 % können als branchenüblich nicht beanstandet werden. Die vereinbarten technischen Eigenschaften sowie Farbechtheit gelten nur dann als zugesichert, wenn eine produktgerechte Lagerung gegeben ist, d.h. 23° Grad Celsius, 50% rel. Luftfeuchtigkeit und Vermeidung von UV-Strahlen (Sonnenlicht). Im Übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom Verband der Wellpappen-Industrie e.V. (VDW e.V.), Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, herausgegebene und bei uns einsehbaren "Prüfkatalog für Prüfmerkmale und Fehlerbewertung für Packmittel aus Wellpappe" sowie die DIN-Normen für Wellpappverpackungen, alles in der jeweils gültigen Fassung, zugrunde gelegt.
  6. Bei berechtigten Mängelrügen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Liefergegenstandes. Der Kunde hat uns innerhalb angemessener Frist zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung aufzufordern.
  7. Von den durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt – unsere eigenen Kosten für die Nachbesserung oder die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich der Kosten des Versandes.
  8. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzugs des Auftragnehmers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufs - maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes - begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dem vorstehenden Absatz dieses VII. Ziffer 8. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  9. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

 

VIII.      Rücktritt

Uns steht ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, wenn eingeholte Kreditauskünfte über den Kunden ungenügend sind, der Kunde sich mit den ihm obliegenden Leistungspflichten in Verzug befindet oder eine Durchführung des Auftrages das Maß des Zumutbaren übersteigt und ein Verschulden hierfür in der Sphäre des Kunden liegt.

 

IX. Muster

  1. Musterentwürfe aus Wellpappe sind gesondert angefertigte Modelle, an denen wir sowohl das Eigentums- wie auch das Urheberrecht beanspruchen. Diese Muster dürfen ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch unserem Wettbewerb zugänglich gemacht werden und bleiben, sofern keine Berechnung und Freigabe unsererseits erfolgt, unser Eigentum. Falls es nicht zur Auftragsvergabe kommt, sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben. Aus maschinentechnischen Fertigungsgründen erforderliche Abweichungen bei Lieferung können nicht beanstandet werden.
  2. Den Verpackungsmustern stehen CAD-Entwürfe und technische Zeichnungen gleich. Zuwiderhandlungen können gemäß §823 Abs. II BGB i.V.m. §§1, 18 UWG zu Schadenersatzansprüchen unsererseits führen.
  3. Stellt der Kunde eigene Verpackungsmuster und/oder Kennzeichnungen und/oder Warenzeichen und/oder Namen, so sichert er uns seine freie Verfügungsbefugnis über diese zu. Bei Ansprüchen Dritter stellt er uns von diesen Ansprüchen frei. Die Kennzeichnung der Verpackungen mit Symbolen (z. B. grüner Punkt, Umweltzeichen) erfolgt im Auftrag des Kunden. Der Verkäufer wird von Schadensersatzverpflichtungen aus §24 Warenzeichengesetz freigestellt.

 

X.         Werkzeuge und Druckplatten / Palettierung

  1. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Folgekosten, wie z.B. nutzungsbedingte Verschleißreparaturen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Fällige Rechnungen über diese Gegenstände sind ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe dieser Gegen-stände an den Auftraggeber nicht verpflichtet. Klischees und Werkzeuge werden nach der Lieferung noch ein volles Jahr ohne Haftungsübernahme durch den Auftragnehmer aufbewahrt. Danach können Klischees und Werkzeuge aus Lagergründen ohne weitere Verständigung des Auftraggebers entsorgt werden.
  2. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein entsprechendes "Palettenkonto". Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und Abdeckplatten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt. Mit Ausnahme vorbezeichneter Paletten und Abdeckplatten, oder anderer im Eigentum des Auftragnehmers stehende Verpackungsmittel, werden Transport- und alle sonstigen Verpackungsmaterialien nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen. Der Besteller verpflichtet sich, für eine Entsorgung dieser Materialien auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

 

XI.        Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen ist Bräunlingen bzw. Blumberg/Baden, für Zahlungen ausschließlich Bräunlingen.

Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten und alle Scheck- bzw. Wechselsachen ist Donaueschingen bzw. die für Donaueschingen zuständigen Gerichte nach unserer Wahl. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

Der Gerichtsstand für Nichtkaufleute entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages – gleich aus welchem Grunde – ganz oder teilweise nicht wirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

 

XII.       Datenschutz

Nach § 26 BDSG wird der Kunde hiermit darüber informiert, dass wir zur Erfüllung unserer Geschäftsaufgaben im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen Daten als Hilfsmittel für ein automatisiertes Verfahren für eigene Zwecke verarbeiten.

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